Pflegestärkungsgesetz 2

So fördert das PSG II die häusliche Pflege

In der häuslichen Pflege sind liebevolle Fürsorge und persönliches Engagement unbezahlbar. Und doch kann Geld helfen, Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen den Alltag zu erleichtern. Das Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II), das seit Anfang 2017 gilt, hat ein paar Neuerungen gebracht. Hier erfahren Sie, was die neuen Geldleistungen, Sachleistungen, Entlastungsbeträge und Leistungsbeträge beinhalten. Denn Transparenz in Geldfragen ist uns wichtig.

Pflegestärkungsgesetz 2

Wesentliche Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz 2

Neben körperlichen werden seit 2017 gleichermaßen auch geistige und seelische Beeinträchtigungen bei der neuen Pflegegrad-Einstufung berücksichtigt. Ein wichtiges Prinzip des PSG II lautet: ambulant vor stationär. So wurden die Leistungen für eine häusliche Pflege erhöht und der Leistungsbezug flexibilisiert. Insbesondere zu Beginn einer häuslichen Pflege gibt es viel zu organisieren und zu klären. Mit dem Pflegestärkungsgesetz 2 haben Angehörige oder andere Personen Anspruch auf eine Beratung durch die Pflegekasse Ihrer Krankenkasse. Die pflegebedürftige Person muss nicht teilnehmen, nur ihr Einverständnis geben.

Monatliche Leistungen des PSG II – im Überblick

Monatliche Leistungen Verwendungszweck Maximale Beträge
je nach Pflegegrad (PG)
Pflegegeld
(häusliche Pflege)
Das Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person, die zu Hause von Angehörigen oder anderen Personen gepflegt wird. PG 2: 316 EUR
PG 3: 545 EUR
PG 4: 728 EUR
PG 5: 901 EUR
Pflegesachleistungen
(ambulanter Pflegedienst)
Wird die Pflege – ganz oder teilweise – von professionellen Pflegekräften übernommen, rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. PG 2: 689 EUR
PG 3: 1.298 EUR
PG 4: 1.612 EUR
PG 5: 1.995 EUR
Die Pflege durch Angehörige und zusätzlich durch einen ambulanten Pflegedienst ist möglich. In diesem Fall werden die Ansprüche auf Pflegegeld mit den ambulanten Pflegesachleistungen verrechnet.
Entlastungsbetrag
(häusliche Unterstützung)
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er kann zur Finanzierung einer Kurzzeitpflege oder anderer Unterstützungsangebote eingesetzt werden. PG 2-5: bis 125 EUR
Pflegehilfsmittel
(zweckgebunden)
Die Pflegekasse beteiligt sich an den Kosten für Verbrauchsprodukte wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. PG 1-5: bis 40 EUR
Leistungsbetrag
(Pflege in einer Einrichtung)
Bei vollstationärer Pflege beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten für die Pflegeeinrichtung. PG 1: 125 EUR
PG 2: 770 EUR
PG 3: 1.262 EUR
PG 4: 1.775 EUR
PG 5: 2.005 EUR

Jährliche Überbrückungsleistungen: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Benötigt die zu pflegende Person etwa wegen einer akuten Erkrankung vorübergehend mehr Unterstützung, kann mit den jährlichen Ansprüchen aus der Kurzzeitpflege auch ein Pflegedienst oder eine Tagespflege bezahlt werden. Um den Ausfall der Pflegeperson wegen Krankheit oder Urlaub zu überbrücken, gibt es die Verhinderungspflege (Ersatzpflege). Seit 2017 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5: Die Kurzzeitpflege in Kombination mit der Verhinderungspflege kann auf bis zu acht Wochen verlängert, die Verhinderungspflege mit der Kurzzeitpflege auf maximal 150 Prozent des bisherigen Betrags aufgestockt werden.

Zusätzliche finanzielle Entlastung im Pflegefall

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind zusätzliche Leistungen, die nicht vom Pflegegeld abgezogen werden. Trotzdem reicht das Geld aus der Pflegekasse häufig nicht aus, um die tatsächlichen Kosten zu decken. Eine private Pflegeversicherung entlastet Sie und Ihre Angehörigen im Pflegefall.

Zuletzt aktualisiert am 18. August 2017. 


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